Amtliche Publikationen

Gemäss Art. 8 der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Horgen und dem entsprechenden Beschluss der Kirchenpflege vom 14. Dezember 2023 erfolgen die amtlichen Publikationen in elektronischer Form auf der Website der Reformierten Kirchgemeinde Horgen. Die Publikation erfolgt wenn möglich auch im reformiert.regional, es gelten jedoch für die Rechtsfolgen die Publikationen auf der Website der Kirchgemeinde.

Zudem werden die Meldungen auf dem Digitalen Amtsblatt Schweiz in elektronischer Form publiziert. An dieser Stelle können Sie eine Benachrichtigung abonnieren. Die Meldungen werden Ihnen entsprechend Ihren Suchkriterien zugestellt.


Erneuerungswahl der Mitglieder und des Präsidiums der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 – 2030

Wahlanordnung

Die Evangelisch-reformierte Kirchenpflege als wahlleitende Behörde setzt den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl von sieben Mitgliedern der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege, inkl. deren Präsidentin bzw. deren Präsident, für die Amtsdauer 2026 – 2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 an.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die politische Gemeinde Horgen wird von der Kirchenpflege mit der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen betraut. Die Wahl wird gemäss Art. 6 Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt. Gestützt auf Art. 160 Abs. 2 der Kirchenordnung ist bei Erneuerungswahlen die stille Wahl ausgeschlossen.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Mittwoch, 5. November 2025, 16.30 Uhr, beim Gemeinderat Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt dort eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).

Wählbar ist, wer Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im Digitalen Amtsblatt Schweiz veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 13. November bis 20. November 2025, 16.30 Uhr, können die Wahlvorschläge
geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich oder können auf www.horgen.ch oder www.refhorgen.ch/amtliche-publikationen heruntergeladen werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Mittwoch, 18. März 2026, 16.30 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Horgen, Abteilung
Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Horgen, 26. September 2025          

Translate Website