Amtliche Publikationen

Gemäss Art. 8 der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Horgen und dem entsprechenden Beschluss der Kirchenpflege vom 14. Dezember 2023 erfolgen die amtlichen Publikationen in elektronischer Form auf der Website der Reformierten Kirchgemeinde Horgen. Die Publikation erfolgt wenn möglich auch im reformiert.regional, es gelten jedoch für die Rechtsfolgen die Publikationen auf der Website der Kirchgemeinde.

Zudem werden die Meldungen auf dem Digitalen Amtsblatt Schweiz in elektronischer Form publiziert. An dieser Stelle können Sie eine Benachrichtigung abonnieren. Die Meldungen werden Ihnen entsprechend Ihren Suchkriterien zugestellt.


Protokol

Kirchgemeindeversammlung

1. Juni 2025

1.    Genehmigung folgender Bauabrechnungen
a.     Steuerung und Automation Kirche Horgen
b.    Steuerung und Automation Kirche Hirzel
c.     Fernwärmeanschluss Pfarrhaus Hirzel

2.    Genehmigung der Jahresrechnung 2024 Kirchgemeindegut Horgen inkl. aller Sonderrechnungen sowie Kenntnisnahme der Jahresrechnung und der Bilanz der Heimat-Stiftung Horgen 2024

3.    Genehmigung Revision Kirchgemeindeordnung, vorbehältlich der Zustimmung durch den Kirchenrat

4.    Kenntnisnahme Jahresbericht der Kirchenpflege Horgen für das Jahr 2024

5.    Keine Anfragen gemäss § 17 Gemeinde-Gesetz

Protokoll und Rechtsmittel

Gegen diese Beschlüsse kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen, wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts, wegen Unangemessenheit innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet sowie gegen das Protokoll innert 30 Tagen von dessen Auflage an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Das Protokoll ist ab Datum dieser Publikation im Kirchgemeindesekretariat, Kelliweg 21, während den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung einsehbar.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist kostenlos. Im Übrigen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.

Horgen, 9. Juni 2025

Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Horgen

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