Amtliche Publikationen

Gemäss Art. 8 der Kirchgemeindeordnung der Kirchgemeinde Horgen und dem entsprechenden Beschluss der Kirchenpflege vom 14. Dezember 2023 erfolgen die amtlichen Publikationen in elektronischer Form auf der Website der Reformierten Kirchgemeinde Horgen. Die Publikation erfolgt wenn möglich auch im reformiert.regional, es gelten jedoch für die Rechtsfolgen die Publikationen auf der Website der Kirchgemeinde.

Zudem werden die Meldungen auf dem Digitalen Amtsblatt Schweiz in elektronischer Form publiziert. An dieser Stelle können Sie eine Benachrichtigung abonnieren. Die Meldungen werden Ihnen entsprechend Ihren Suchkriterien zugestellt.


Protokoll der Kirchgemeindeversammlung

vom 7. Dezember 2025

  1. Genehmigung: Bauabrechnung Flachdachsanierung «Hof Kirchgemeindehaus»
  2. Genehmigung: Budget für das Rechnungsjahr 2026 inkl. Beibehaltung des Steuerfusses bei 10%
  3. Wahl von fünf Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission sowie deren Präsidium für die Amtsdauer 2026 – 2030
    Gewählt sind: Hoffmann Tobias (Präsidium), Eck Christoph, Geromini Pascal, Huber Samuel, Kast Andreas
  4. Keine Anfragen gemäss § 17 Gemeindegesetz

Protokoll und Rechtsmittel
Gegen diese Beschlüsse kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen, wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts, wegen Unangemessenheit innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet sowie gegen das Protokoll innert 30 Tagen von dessen Auflage an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Das Protokoll ist ab Datum dieser Publikation im Kirchgemeindesekretariat, Kelliweg 21, während den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung einsehbar.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist kostenlos. Im Übrigen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.

Horgen, 15. Dezember 2025

Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Horgen


Erneuerungswahl der Mitglieder und des Präsidiums der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die Amtsdauer 2026 – 2030

Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge

Gestützt auf die Wahlanordnung vom 26. September 2025 sind für die Erneuerungswahl der Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege und deren Präsidentin bzw. deren Präsidenten für die Amtsdauer 2026 – 2030 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Kirchenpflege (7 Mitglieder, inkl. Präsidium)

Als Mitglied

  • Bär Marianne, 1960, Horgen, ehemals Floristin und Sozialdiakonin, neu, parteilos
  • Grimm Barbara, 1957, Hirzel, Kirchenmusikerin und Chorleiterin, bisher, parteilos
  • Hein Wiebke, 1975, Horgen, Selbständig, bisher, parteilos
  • Marxfeld Wibke, 1975, Horgen, Kauffrau und Steuerberaterin, bisher, parteilos
  • Reutimann Françoise, 1965, Hirzel, Schriftsetzerin und Korrektorin, bisher, parteilos
  • Schildknecht Ramon, 1989, Hirzel, Data Scientist (Informatik), neu, parteilos
  • Walpoth Marc Beat, 1978, Horgen, Jurist, bisher, GLP

Als Präsidentin bzw. Präsident

  • Marxfeld Wibke, 1975, Horgen, Kauffrau und Steuerberaterin, neu, parteilos

Gemäss § 53 des Gesetzes über politische Rechte (GPR) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 20. November 2025, 16.30 Uhr, die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, 8810 Horgen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat Horgen eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte).

Wählbar ist, wer Mitglied der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt und das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Horgen, Abteilung Präsidiales, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, erhältlich oder können auf www.horgen.ch oder untenstehend heruntergeladen werden.

Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen, oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist nicht mit den heute veröffentlichten Wählvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am 3. Dezember 2025 amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).

Die Urnenwahl findet gemäss Wahlanordnung vom 26. September 2025 am Sonntag, 8. März 2026 statt. In Anwendung von Art. 160 Kirchenordnung und Art. 6 Kirchgemeindeordnung i.V.m. § 55a Abs. 2 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen gedruckten Wahlzettel, der die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung. Sofern mehr Kandidierende vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Horgen, 13. November 2025                                   

Evangelisch-reformierten Kirchenpflege Horgen

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