Kirchgemeindeversammlung

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten in der Kirchgemeinde wird als Kirchgemeindeversammlung bezeichnet. Die Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Horgen üben ihr Recht in der gleichnamigen Zusammenkunft, der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne aus. Stimmberechtigt sind alle über 16-jährigen Mitglieder, die im Stimmrechtsregister der Kirchgemeinde aufgeführt sind.

Die Aufgaben der Kirchgemeindeversammlung umfassen insbesondere den Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung sowie die Festlegung von Budget und Steuerfuss. Sie entscheidet über die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben. Sie nimmt Aufgaben im Bereich der Pfarr- und Behördenwahl sowie weitere ihr durch die Kirchgemeindeordnung oder durch Kirchgemeindebeschluss vorbehaltene oder von der Kirchenpflege vorgelegte Geschäfte wahr.

Die Kirchenpflege kann für die Beratung kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen. Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von Anregungen.

Ordentlich angesetzt sind Kirchgemeindeversammlungen im Frühjahr (Abnahme der Rechnung) und im Herbst (Budget). Je nach Bedarf können auch ausserordentliche Versammlungen einberufen werden.

An der Urne wählt die Kirchgemeinde die Mitglieder der Kirchenpflege und aus deren Mitte die Präsidentin/den Präsidenten sowie Pfarrerinnen und Pfarrer.

Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei Ersatzwahlen kommt das Verfahren der Stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Urnenwahl unterliegen weitere Geschäfte der Kirchgemeinde, sofern die in der Kirchgemeindeordnung festgehaltenen Voraussetzungen gegeben sind.

(Rechtsquelle: Kirchenordnung und Kirchgemeindeordnung)

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