1. Reformierte Kirchgemeinde Horgen
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Auftrag Kommissionen und Konvente

Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission wird von der Kirchgemeindeversammlung  gewählt und ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der  Kirchgemeinde. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin  oder des Präsidenten. Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite  an die Stimmberechtigten auf deren finanzrechtliche Zulässigkeit und  Angemessenheit sowie die rechnerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Bericht  und Antrag an die Kirchgemeindeversammlung.

Kommissionen und Arbeitsgruppen in unserer Kirchgemeinde

Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur  Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Sie ernennt die  Mitglieder, formuliert den Auftrag und regelt die Befugnisse von Kommissionen  und Arbeitsgruppen, welche in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege  geleitet werden. Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht  Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen.

Pfarrkonvent

Pfarrerinnen und Pfarrer bilden in Kirchgemeinden mit mehr als einer Pfarrstelle  den Pfarrkonvent. Sie wählen den Vorsitz, welcher in erster Linie verantwortlich  für die Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und dem Gemeindekonvent ist. Der Pfarrkonvent ist Teil des Pfarrkapitels, in dem sich die Gemeindepfarrer und  Gemeindepfarrerinnen aus verschiedenen Gemeinden versammeln.

Gemeindekonvent

Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte bilden den Gemeindekonvent. Der Gemeindekonvent koordiniert und fördert die Zusammenarbeit sowie den  Informationsaustausch zwischen dem Pfarramt, den weiteren Diensten und den  Freiwilligen der Kirchgemeinde. Er unterstützt den sorgsamen Umgang mit den  zur Verfügung stehenden Mitteln, eine zielorientierte Arbeitsweise und die  Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit. Die Kirchenpflege regelt die  Organisation sowie die Zusammensetzung des Gemeindekonventes und wählt  auf Vorschlag des Gemeindekonvents deren Leitung. Der Gemeindekonvent kann  im Rahmen seiner Aufgaben durch die Konventsleitung Anträge an das  zuständige Ressort stellen oder, sofern keine Zuständigkeit gegeben ist, direkt an  die Kirchenpflege stellen.

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