Protokollauflage

Das Inserat zur Protokollauflage finden Sie auch in den Amtlichen Publikationen.

Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 7. Juni 2026

1.    Genehmigung der Jahresrechnung 2025 Kirchgemeindegut Horgen inkl. aller Sonderrechnungen sowie Kenntnisnahme der Jahresrechnung und der Bilanz der Heimat-Stiftung Horgen 2025

2.    Pfarrwahlkommission

  1. Genehmigung Bestellung Pfarrwahlkommission für die Nachfolgeregelung von Pfrn. Katharina Morello (Austritt per 31.7.2026) und anschliessend Pfrn. Alke de Groot (Austritt 31.7.2027 infolge Pensionierung)
  2. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder auf sieben Zuzuwählende
  3. Wahl von Ruedi Baumann, Hanne Baumgartner, Alfred Fritschi, Michael Gasser, Regula Guthauser, Andreas Kast und Nathalie Nüesch als zugewählte Gemeindeglieder in die Pfarrwahlkommission
  4. Wahl von Barbara Grimm und Wibke Marxfeld als Co-Präsidien der Pfarrwahlkommission

3.    Kenntnisnahme Jahresbericht der Kirchenpflege Horgen für das Jahr 2025

4.    Anfrage gemäss § 17 Gemeinde-Gesetz: Die Anfrage wurde durch die Behörde am 2. Juni 2026 fristgerecht schriftlich beantwortet und durch den Präsidenten anlässlich der Versammlung verlesen. Die Antwort wurde von den Anfragenden verdankt.

Protokoll und Rechtsmittel

Gegen diese Beschlüsse kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung binnen 5 Tagen, wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhalts, wegen Unangemessenheit innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet sowie gegen das Protokoll innert 30 Tagen von dessen Auflage an gerechnet, schriftlich Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege Horgen, Dr. iur. Max Walter, Bickelstrasse 3, 8942 Oberrieden, erhoben werden. Das Protokoll ist ab Datum dieser Publikation im Kirchgemeindesekretariat, Kelliweg 21, während den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung einsehbar.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rechtsmittelinstanz und die Vorinstanz beizulegen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen ist kostenlos. Im Übrigen hat die unterliegende Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen.

Horgen, 15. Juni 2026

Evangelisch-reformierte Kirchenpflege Horgen

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